1. Das nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 auch maßgebende Tatbestandselement der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur setzt grundsätzlich einen Wechsel oder eine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus.
2. Im Falle von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaft und dem Gesellschafter ist zu prüfen, ob sie ihre Ursache nach ihrem „inneren Gehalt“ in einer schuldrechtlichen Beziehung oder im Gesellschaftsverhältnis haben. Bei einem Gesellschafterdarlehen ist die Kreditfähigkeit der Gesellschaft und das Vorliegen einer dem Fremdvergleich entsprechenden Vertragsgestaltung dahin gehend zu prüfen, ob nicht eine verdeckte Einlage vorliegt.
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