Erfolge die Überlassung der Nutzung einer Dienstwohnung an den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Erzielung einer Gegenleistung, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, fehle es insoweit an einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug iZm der Errichtung des Gebäudes und den laufenden Kosten stehe somit nicht zu. Habe der Vorteil jedoch zu keinem unangemessenen, die Gesamtausstattung insgesamt übersteigenden, Lohnanstieg des Geschäftsführers geführt, sei der Vorsteuerabzug zuzuerkennen.
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