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Mehrsteuern aus GPLA-Prüfung als Grund für Bilanzberichtigung an der Wurzel

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfordert es laut BFG, dass Mehrsteuern aus einer GPLA-Prüfung in den Jahren erfasst werden, in denen sie abzuführen gewesen wären, und nicht erst in dem Jahr, in dem die Vorschreibung durch die GPLA-Prüfung erfolgt. Eine daher gebotene Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG kann nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bis zur Verjährung und somit auch nach dem Ende der gesetzlichen (unternehmensrechtlichen) Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt werden.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2016/337

02.05.2016
Heft 9/2016