§ 196 Abs. 1 HGB normiert, dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind, außer gesetzliche Vorschriften sehen ausdrücklich anderes vor. Bei bestimmten Sachverhalten existieren praktische Schwierigkeiten in der Entscheidung, ob bestimmten Aufwendungen Vermögensgegenstandeigenschaft mit allen handels- und steuerrechtlichen Konsequenzen zukommen soll oder ob diese Aufwendungen „nur“ als aktive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden sollen. Dass für handels- und steuerrechtliche Zwecke ein Unterschied zwischen Vermögensgegenständen und Rechnungsabgrenzungsposten, insbesondere hinsichtlich der Bewertung bzw. der Möglichkeit, Investitionsbegünstigungen in Anspruch zu nehmen, gemacht werden muss, hat die Rechtsprechung des VwGH bereits mehrfach bekräftigt (z. B. VwGH 10.12.1985, 85/14/0078, ÖStZB 1986, 248).
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