Die Autoren beschäftigen sich im Editorial mit der Mindestkörperschaftsteuer. Die Höhe der Mindest-KöSt sei seit dem Jahr 2013 wiederholten Änderungen unterworfen gewesen, weil § 24 Abs 4 KStG auf die gesellschaftsrechtlichen Mindestkapitalvorschriften verweise und damit die gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit der "GmbH light" auch für die Mindest-KöSt relevant seien. Vor dem 1. 7. 2013 (konkret in den Jahren 2007 bzw 2010) gegründete Gesellschaften hätten sich an den VfGH gewandt und behauptet, im Gleichheitssatz verletzt zu sein. Der VfGH habe die betreffenden Beschwerden mit Erk vom 13. 10. 2016, E 239/2015 ua, abgelehnt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hatten.
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