Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung kann eine ö Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz isoliert in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und sich dort in eine strukturell äquivalente Rechtsform umwandeln. Ö muss diese isolierte Gesellschaftssitzverlegung zulassen, sofern der Zuzugsstaat einen derartig formellen Zuzug anlässlich eines grenzüberschreiten-
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