Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Mosing, Ausgewählte Rechtsfragen der Elternteilzeit, ASoK 2018, 362

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Die Gesetzesbestimmungen zur Elternteilzeit werfen in zahlreichen Teilbereichen Rechtsunsicherheiten auf. Der Beitrag zeigt daher einige Punkte auf, die immer wieder zu Diskussionen führen. So betont der Autor ua, dass ein mündlicher Antrag auf Elternteilzeit ausreichend ist, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über ein Teilzeitbegehren einlässt, für ihn klar ersichtlich ist, dass das Teilzeitverlangen seine Ursache im Kinderbetreuungsbedarf hat und es tatsächlich zu einer Teilzeitvereinbarung innerhalb des Zeitraumes einer geschützten Elternteilzeit kommt. Wenn die Teilzeitbeschäftigung nicht der Betreuung eines Kindes dient oder der Arbeitgeber keine Kenntnis darüber hat, dass die Teilzeitbeschäftigung der Kindesbtreuung dienen soll, dann ist eine Teilzeitbeschäftigung nach § 19d AZG möglich. Außerdem wird betont, dass im Zuge des Elternteilzeitverfahrens auch eine Forderung nach einem Wechsel des Arbeitszeitmodells (zB Vier-Tage-Woche, Gleitzeit) möglich ist und eine Elternteilzeit auch außerhalb der Bandbreite vereinbart werden kann, im Fall der Nichteinigung jedoch ein Elternteilzeitwunsch vor dem Arbeitsgericht nicht einseitig durchsetzbar ist.

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Artikel-Nr.
ARD 6621/19/2018

25.10.2018
Heft 6621/2018