Gesellschafts- und Steuerrecht

Muss auch bei Verlusten oder Wertverminderungen, die bloß die stillen Reserven angreifen, nach § 82 Abs 5 GmbHG vorgegangen werden?

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M.

§ 82 Abs 5 GmbHG sieht vor, dass auf erhebliche und nicht bloß vorübergehende Wertverminderungen des Vermögensstandes einer GmbH durch Verluste oder Wertverminderungen, die zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, mit einer entsprechenden Kürzung des Bilanzgewinns und einem Gewinnvortrag auf neue Rechnung zu reagieren ist. Bislang nicht untersucht ist, ob eine solche Vorgehensweise eventuell auch dann geboten ist, wenn sich Vermögensverminderungen bloß in den stillen Reserven niederschlägen, also keinen Ausweis in der UGB-Bilanz finden.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RWZ 2009/30

29.04.2009
Heft 4/2009
Autor/in
Friedrich Rüffler

Friedrich Rüffler ist Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien (Juridicum). Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Gesellschaftsrecht (zB GmbH-Kommmentar gemeinsam mit Koppensteiner, 3. Auflage, LexisNexis), zum Wettbewerbsrecht und zum europäischen Wirtschaftsrecht.