Die am 25. 7. 2024 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD)1 hält am Rechtsträgerprinzip fest.2 Unmittelbarer Pflichtadressat bleibt die jeweils vom Anwendungsbereich erfasste Gesellschaft, nicht die Unternehmensgruppe insgesamt.3 Allerdings werden an mehreren Stellen konzernrechtliche Besonderheiten adressiert. Die Richtlinie normiert rechtsträgerübergreifende Verhaltenspflichten, wodurch der Unternehmensverbund im Ergebnis als Einheit behandelt wird.4 So sehen Art 5 ff CSDDD Sorgfaltspflichten für Gesellschaften5 in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt vor, die nicht nur die eigene Geschäftstätigkeit,6 sondern auch Tätigkeiten von Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten bestimmter7 Geschäftspartner umspannen. Die Unternehmensgruppe ist damit nicht bloß für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs bedeutend.8 Vielmehr werden die Sorgfaltspflichten verbundweit ausgerollt. Umgekehrt ermöglicht die Richtlinie bestimmte Erleichterungen im Konzern und entfaltet dadurch Gestaltungsmacht für die Organisation und die Governance von verbundenen Unternehmen.
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