Im Zuge der Reform der Bankenaufsicht werden die Corporate-Governance-Regeln für Versicherungsunternehmen ab einer bestimmten Größe erweitert (entsprechend dem BWG).
Dies umfasst zum einen qualitative Anforderungen an Aufsichtsratsvorsitzende von Versicherungsunternehmen, deren Bilanzsumme 500 Mio € übersteigt. Entsprechend § 11a des Entwurfs dürfen deren Vorstandsmitglieder frühestens nach Ablauf einer zweijährigen „Cooling-off-Periode“ nach Beendigung ihrer Vorstandsfunktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens tätig werden. Weiters gelten für Vorsitzende des Aufsichtsrats zukünftig im Wesentlichen folgende Fit & Proper-Regelungen: (i) kein persönlicher Ausschließungsgrund, (ii) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit sowie (iii) fachliche Vorbildung und Erfahrung, insbesondere Kenntnisse im Bereich des Betriebs und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens. Auch die diesbezüglichen Anzeigepflichten an die FMA werden erweitert: Die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist binnen zweier Wochen der FMA schriftlich mitzuteilen. Die FMA kann dagegen binnen vier Wochen Einspruch erheben, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass die jeweilige Person nicht die obigen Anforderungen erfüllt.
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