Langt beim Dienstgeber eine neue Exekutionsbewilligung zugunsten eines bereits vorhandenen Gläubigers ein, stellt sich für den Dienstgeber die Frage, wie er mit der neuen Exekution desselben Gläubigers umgehen muss.
Entscheidend für die weitere Vorgehensweise ist, dass geklärt wird, ob den Exekutionen dieselbe Forderung zugrunde liegt oder ob es sich um unterschiedliche Forderungen handelt.
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