Am 26. 11. 2015 nahm der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geringfügige Änderungen an der Stellungnahme zum Vermerk der Mitzugehörigkeit gem § 225 Abs 2 und § 223 Abs 5 UGB beim Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, vor. Aus diesem Anlass möchten wir uns im folgenden Artikel der Stellungnahme KFS/RL 5 und deren Neuerungen zuwenden.
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