Im Erk v 24. 1. 2018, Ra 2017/13/0005, äußert sich der VwGH zu der Frage, ob der Veräußerer einer Immobilie für die Frist der Hauptwohnsitzbefreiung auch jene Zeiten heranziehen dürfe, in welchen ihm die Wohnung als Mieter zur Verfügung gestanden sei. Anders als zuvor das BFG entschied der VwGH, dass die Mieterzeiten für die Berechnung der Frist herangezogen werden dürften. Damit widerspricht er auch der Ansicht der Finanzverwaltung, die eine Berücksichtigung der Hauptwohnsitzzeiten vor Anschaffung der Immobilie nur bei einem unentgeltlichen Erwerb für zulässig halte. Der Beitrag bespricht die beiden Entscheidungen und schließt mit einer kritischen Würdigung ab.
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