Das Abgabenänderungsgesetz 2016 sollte die Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland wieder herstellen. Ob dieses Vorhaben geglückt ist?
Der VwGH hat mit Urteil vom 21. 10. 2015, 2012/13/0085 entschieden, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung die Betriebsstätte des Beschäftigers mittelbar eine Betriebsstätte des Überlassers ist und immer dann, wenn diese Betriebsstätte im Ausland gelegen ist, keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich besteht. Im Lohnsteuerprotokoll 2016 wurde klargestellt, dass
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