Rechnungswesen

Nichtigkeit des Jahresabschlusses: Zur Relevanz von Wesentlichkeit bei verbotener Einlagenrückgewähr

Mag. Florian Dollenz / WP / StB Mag. Leonhardt Lindbauer, Bakk. / WP / StB Dr. Aslan Milla Graz / Wien

Gem § 202 Abs 1 Z 2 AktG ist ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluss dann nichtig, wenn dieser durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz dienen. Eine zentrale gesellschaftsrechtliche Gläubigerschutzbestimmung stellt das Verbot der Einlagenrückgewähr dar. Nach der bisher herrschenden Ansicht in der Literatur führt nicht jede noch so geringe Verletzung des Verbotes automatisch zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses, sondern bloß wesentliche Verstöße sollen diese Konsequenz zur Folge haben. Diese Ansicht wird jedoch jüngst in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund setzt sich der vorliegende Beitrag intensiv mit der Bestimmung des § 202 Abs 1 Z 2 AktG auseinander und kommt dabei zu dem Schluss, dass eine Verletzung des § 202 AktG nur bei wesentlicher verbotener Einlagenrückgewähr gegeben ist.

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Artikel-Nr.
RWZ 2018/47

08.08.2018
Heft 7-8/2018
Autor/in
Florian Dollenz

Mag. Florian Dollenz ist juristischer Mitarbeiter bei Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Zuvor war er als Universitätsassistent am Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht der Karl-Franzens-Universität Graz tätig.

Leonhardt Lindbauer

WP/StB Mag. Leonhardt Lindbauer, Bakk. hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftlehre an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert und ist Manager in der Fachabteilung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht von PwC Österreich. Zuvor war er als Universitätsassistent am Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Karl-Franzens-Universität Graz tätig.

Aslan Milla

WP Dr. Aslan Milla ist Mitglied des österreichischen Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung (AFRAC) sowie des Instituts für Facharbeit der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) und leitet den dort eingerichteten Fachsenat für Abschlussprüfungen und sonstige Zusicherungsleistungen. Er ist Partner bei PwC, verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nationaler und internationaler Mandanten und bei der Einrichtung von Kontroll- und Risikomanagementsystemen sowie in Fragen der Rechnungslegung.