Die vorliegende Bedingung "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" umfasst Ansprüche aus Versicherungsverträgen bzw schuldrechtlichen Verträgen "des Versicherungsnehmers". Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in dem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, sohin wenn dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrags zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotenzial prägt. OGH 24. 1. 2018, 7 Ob 211/17f.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.