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OGH: Unfallversicherung - Risikoausschluss für Luftfahrzeugführer

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen einer Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person ua als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach Österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Abschnitt K Z 1.1. der AUVB 2006).

Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung. Demnach gehört auch der Vorgang des Verlassens des Luftfahrzeugs noch zu dessen Verwendung, können doch auch damit ganz spezifische Gefahren verbunden sein. Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die unmittelbar mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind. Daher führt hier bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das "Erreichen festen Bodens" zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses nach Abschnitt K Z 1.1. OGH 31. 8. 2016, 7 Ob 120/16x (Erste Rsp).

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Artikel-Nr.
RdW 2016/530

17.11.2016
Heft 11/2016