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OGH: Verbandsverantwortlichkeit - "Straftat eines Entscheidungsträgers"

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Verbandsverantwortlichkeit begründet die Straftat eines Entscheidungsträgers nur dann, wenn er die Tat in Ausübung seiner (in § 2 Abs 1 VbVG umschriebenen) Funktion begangen hat. Straftaten, die ein Entscheidungsträger ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband begeht, können zwar keine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG begründen; nimmt der Entscheidungsträger aber ausnahmsweise typische Mitarbeiteraufgaben wahr, wäre sein Handeln allenfalls nach § 3 Abs 3 VbVG zu beurteilen.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/48

18.02.2016
Heft 2/2016