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OGH: Verlängertes Abschöpfungsverfahren - Zahlung nach Fristablauf

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Nach § 213 Abs 4 KO/IO kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens 3 Jahre verlängern; die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist hat das Gericht zu prüfen, ob die Mindestbefriedigungsquote erreicht wurde; haben die Gläubiger zumindest 10 % ihrer Forderungen erhalten, ist das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen (§ 213 Abs 4 zweiter Satz IO).

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Artikel-Nr.
RdW 2016/227

17.05.2016
Heft 5/2016