Zu 5 Ob 105/16a = Zak 2016/676, 356: Für die Beurteilung, ob eine geänderte Geschäftstätigkeit in einem als Geschäftsraum gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung ist, hat die Verkehrsüblichkeit keine zentrale Bedeutung. Wenn ein großes Wohnungseigentumsobjekt ohne nähere Spezifikation als Geschäftsraum gewidmet ist, ist die Vermietung an ein Land als Flüchtlingsunterkunft keine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung.
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