Literaturübersicht / Miet- und Wohnrecht

Pesek, Anm zu EvBl 2017/38.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 5 Ob 105/16a = Zak 2016/676, 356: Für die Beurteilung, ob eine geänderte Geschäftstätigkeit in einem als Geschäftsraum gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung ist, hat die Verkehrsüblichkeit keine zentrale Bedeutung. Wenn ein großes Wohnungseigentumsobjekt ohne nähere Spezifikation als Geschäftsraum gewidmet ist, ist die Vermietung an ein Land als Flüchtlingsunterkunft keine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/174

21.03.2017
Heft 5/2017