Nach Ansicht der Autoren haben Eigentumsvorbehalte, die Professionisten mit dem Bauträger vereinbaren, Auswirkungen auf die Sicherungsmodelle des BTVG. Bei allen Modellen ende die Sicherungspflicht erst in jenem Zeitpunkt, in dem der Erwerber die zugesagte Rechtsstellung erlangt. Dies werde durch einen wirksamen Eigentumsvorbehalt verhindert. Der Treuhänder sei verpflichtet, durch Anfrage beim Bauträger und bei den Professionisten zu erheben, ob Vereinbarungen über Eigentumsvorbehalte bestehen.
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