Revision und Kontrolle

Praxisfragen zum Bericht des Abschlussprüfers gemäß Art 11 der VO (EU) 537/2014 und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Teil II)

MMMag. Dr. Annette Köll / WP Dr. Aslan Milla

Mit der Abschlussprüfungs-VO1 wurde eine neue Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse2 (sog Public Interest Entities, "PIEs") eingeführt. Nach Art 11 der Abschlussprüfungs-VO muss der Abschlussprüfer an den Prüfungsausschuss des geprüften PIEs spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen schriftlichen Bericht (im Folgenden auch als "Art 11-Bericht" oder "zusätzlicher Bericht" bezeichnet) erstatten, der eine Reihe von Pflichtangaben zu enthalten hat und im Wesentlichen auf Inhalt, Umfang, Schwerpunkte und detaillierte Ergebnisse der Abschlussprüfung eingeht. Der österreichische Gesetzgeber hat im Rahmen des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016)3 die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Art 11-Berichts auf einen weiteren Kreis an Gesellschaften - die sog fünffach großen Gesellschaften4 - ausgedehnt.

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Artikel-Nr.
RWZ 2017/85

28.12.2017
Heft 12/2017
Autor/in
Annette Köll

MMMag. Dr. Annette Köll ist als Juristin (mit abgelegter Anwaltsprüfung) bei PwC Österreich tätig. Sie berät sowohl als Senior Risk Managerin bei Risk- und Independence-Fragen als auch bei gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen.

Aslan Milla

WP Dr. Aslan Milla ist Mitglied des österreichischen Beirats für Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung (AFRAC) sowie des Instituts für Facharbeit der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) und leitet den dort eingerichteten Fachsenat für Abschlussprüfungen und sonstige Zusicherungsleistungen. Er ist Partner bei PwC, verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nationaler und internationaler Mandanten und bei der Einrichtung von Kontroll- und Risikomanagementsystemen sowie in Fragen der Rechnungslegung.