In aller Kürze

Privatscheidung fällt nicht in Anwendungsbereich der Rom III-VO

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-372/16, Sahyouni/Mamisch fällt eine Privatscheidung nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-VO 1259/2010 über das auf Ehescheidungen anwendbare Recht. Der deutsche Ausgangsfall betraf die Scheidung einer Ehe zwischen deutsch-syrischen Doppelstaatsbürgern, die nach syrischem Recht durch einseitige Erklärung des Ehemanns vor einem geistlichen Gericht erfolgte. Mit seiner Entscheidung folgte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2017/554, 323).

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Artikel-Nr.
Zak 2018/3

16.01.2018
Heft 1/2018