Wirtschaftsrecht

Privilegierte Fristsetzung nach § 21 Abs 2 IO und Haftung des Insolvenzverwalters

Mag. Felix Kernbichler, LL.M. (Harvard)

Das IRÄG 2010 brachte einen umfassenden Vertragsschutz für die Unternehmensinsolvenz. Er soll Vertragspartner eines insolventen Unternehmens an einer Vertragsauflösung hindern und so die Sanierung erleichtern. Diese haben das weitere Schicksal ihres Vertrages damit regelmäßig nicht mehr selbst in der Hand und müssen auf die Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters warten. Das will ihnen der Gesetzgeber in bestimmten Vertragslagen nicht lange zumuten und gibt dem Insolvenzverwalter für seine Entscheidung dann nur höchstens fünf Arbeitstage Zeit. Der folgende Beitrag untersucht, wann ein Vertragspartner eine so rasche Entscheidung verlangen kann und wie sich diese viel kritisierte Regelung auf die Haftung des Insolvenzverwalters auswirkt.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/541

17.11.2016
Heft 11/2016
Autor/in
Felix Kernbichler
Mag. Felix Kernbichler, LL.M. (Harvard) ist DOC-Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Davor war er Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien und Visiting Scholar an der University of California, Berkeley School of Law.

Publikationen: Insolvenzrechtliche Einschnitte in das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht, JBl 2015, 409; Die Gefährdung der Unternehmensfortführung in § 25a IO, ÖJZ 2015, 493.