Nach 6 Ob 160/19a ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn der einbringende Rechtsanwalt über keine Vertretungsbefugnis verfügt (hier: weil die Partei die Vollmacht widerrufen und einen anderen Anwalt mit ihrer Vertretung betraut hat). Der ohne Vertretungsmacht einschreitende Anwalt habe dem Prozessgegner zumindest dann Prozesskostenersatz für die dadurch verursachten Verfahrenshandlungen zu leisten, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist (siehe auch 1 Ob 82/12h = Zak 2012/494, 258).
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