In aller Kürze

Prozesskostenersatz durch eigenmächtig einschreitenden Rechtsanwalt

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach 6 Ob 160/19a ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn der einbringende Rechtsanwalt über keine Vertretungsbefugnis verfügt (hier: weil die Partei die Vollmacht widerrufen und einen anderen Anwalt mit ihrer Vertretung betraut hat). Der ohne Vertretungsmacht einschreitende Anwalt habe dem Prozessgegner zumindest dann Prozesskostenersatz für die dadurch verursachten Verfahrenshandlungen zu leisten, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist (siehe auch 1 Ob 82/12h = Zak 2012/494, 258).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2019/663

05.11.2019
Heft 19/2019