In aller Kürze

Prozesskostenersatz für erfolglose Rechtsmittelbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 154 ZPO hat der Wiedereinsetzungswerber die Kosten, die dem Gegner durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstehen, unabhängig vom Ausgang zu ersetzen. In der Rs 36 R 229/17v gelangte das LGZ Wien zum Schluss, dass dem Gegner nicht nur für eine erfolglose Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch für eine erfolglose Rechtsmittelbeantwortung Prozesskostenersatz zusteht.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/727

07.12.2017
Heft 22/2017