Mit dem RÄG 20141 wurde die Kleinstkapitalgesellschaft als neue Größenklasse im UGB eingeführt, für die umfassende Erleichterungen bezüglich der Angabe- und Offenlegungspflichten vorgesehen wurden. Hinsichtlich der Abschlussprüfungspflicht sind für Kleinstkapitalgesellschaften hingegen keine explizit vorgesehenen Erleichterungen im Gesetz zu finden. Deswegen stellt sich die Frage, inwieweit Kleinstkapitalgesellschaften von der Abschlussprüfungspflicht umfasst bzw ausgenommen sind. Gem § 268 Abs 1 UGB sind kleine GmbHs von der Prüfungspflicht befreit, wobei diese Ausnahme nicht gilt, sofern bei einer kleinen GmbH eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats besteht. Der Gesetzestext in § 268 Abs 1 UGB bezieht sich dabei explizit auf kleine Gesellschaften iSd § 221 Abs 1 UGB (und nicht auf Kleinstkapitalgesellschaften iSd § 221 Abs 1a UGB), weswegen sich der folgende Beitrag der Frage widmet, ob eine Kleinst-GmbH mit Aufsichtsrat ebenfalls von dieser Prüfpflicht umfasst ist.
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