Zu 5 Ob 204/17m = Zak 2018/368, 197: Während des Beschlussanfechtungsverfahrens über die Bestellung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter nach § 23 WEG bestellt werden.
Aus Anlass dieser Entscheidung weist der Autor darauf hin, dass viele ungeklärte Fragen zum vorläufigen Verwaltungsverhältnis bestehen, etwa in Bezug auf dessen Beendigung. Seiner Ansicht nach wird es nur durch Bestellung eines regulären Verwalters, nicht aber durch einen Mehrheitsbeschluss auf Abbestellung des vorläufigen Verwalters beendet. Ein ordentliches Kündigungsrecht des vorläufigen Verwalters nach § 1021 ABGB bestehe nicht. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters dürfe nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden.
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