Wenn davon auszugehen sei, dass die umsatzsteuerliche Leistung und die Ausstellung der Rechnung im gleichen Monat erfolgten, könne sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung der Leistungszeitpunkt ergeben. Das habe unlängst der BFH aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung entschieden; nichts anderes würde für die Auslegung des § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG gelten.
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