1. Das Abschlussprüfer-AufsichtsG - APAG wurde im BGBl I 2016/83 bekannt gemacht. Es regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer bzw Prüfgesellschaften und legt die Voraussetzungen zu deren Berechtigung, Abschlussprüfungen durchzuführen, fest (§ 1 APAG). Siehe zur Abschlussprüferaufsichtsbehörde die §§ 3 ff, zu den die Abschlussprüfer betreffenden Regelungen über Qualitätssicherung, Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Registrierung, Meldepflichten usw die §§ 23 ff, zu internationalen Belangen die §§ 69 ff APAG.
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