1. Im BGBl I 2016/98 wurde die Änderung des RPflG bekannt gemacht, die auch den Wirkungskreis der Diplomrechtspfleger in Insolvenzsachen betrifft (s dazu ZIK 2016/163, 121, Punkt 1.). Ab 2018 (s im Detail die Übergangsregelung in § 46 Abs 4 RPflG neu) werden sie dann grds alle Geschäfte vor dem BG erledigen, den Richtern bleiben nur Entscheidungen nach § 213 Abs 2 bis 4 IO vorbehalten.
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