1. Insolvenzrechtliche Bezüge weist das PauschalreiseG (PRG) BGBl I 2017/50 auf. Siehe beim Inhalt des Pauschalreisevertrags den Hinweis auf Insolvenzschutzeinrichtungen (§ 6 Abs 2 Z 3 PRG) sowie die Informationspflicht zum Insolvenzschutz (§ 15 Abs 1 Z 2 PRG).
2. Im BGBl I 2017/60 wurde das BRIS-UmsetzungsG bekannt gemacht. Es bringt ua Änderungen im FirmenbuchG. Das betrifft etwa das Europäische System der Registervernetzung gem § 37 FBG, wonach Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht werden; s zur Information über Insolvenzverfahren durch Firmenbuchgerichte Abs 3 Z 1.
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