In aller Kürze

Rechtsanwaltshonorar für Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsache

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Im Amtshaftungsprozess 1 Ob 237/21s befasste sich der OGH mit der Bemessung des Rechtsanwaltshonorars für die Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren in einer Verwaltungsstrafsache vor dem Landesverwaltungsgericht. Gem § 13 Abs 4 AHK sind hier die in § 9 AHK für offiziose Strafsachen geregelten Honoraransätze grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Nach Ansicht des OGH ist je nachdem, ob sich die Bescheidbeschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, der niedrigere oder der höhere Honoraransatz nach § 9 Abs 1 AHK maßgeblich. Ein Zuschlag von 20 % nach § 9 Abs 2 AHK stehe in einer Verwaltungsstrafsache keinesfalls zu.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2022/186

15.04.2022
Heft 6/2022