In aller Kürze

Rechtsanwaltstarif - Mahnklage zu Arbeitsentgelt und Kündigungsentschädigung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach zweitinstanzlicher Judikatur ist eine Mahnklage auf Zahlung des Arbeitsentgelts nicht nach TP 2, sondern nach TP 3 A RATG zu honorieren, wenn (auch) eine Kündigungsentschädigung geltend gemacht wird. Demgegenüber gelangte das OLG Wien in der Rs 8 Ra 84/16f zum Schluss, dass der niedrigere Ansatz der TP 2 des Rechtsanwaltstarifs heranzuziehen ist, wenn die Kündigungsentschädigung nur einen relativ geringen Anteil des Gesamtbegehrens ausmacht (im konkreten Fall 7 %).

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Artikel-Nr.
Zak 2016/790

12.12.2016
Heft 22/2016