Das erzwungene privatrechtliche Ausscheiden aus einer Kapitalgesellschaft zieht eine rechtsgeprägte Unternehmensbewertung nach sich. Die Frage nach dem dabei anzuwendenden Bewertungszweck ist daher ausschließlich eine Rechtsfrage.
Objektivierte Unternehmenswerte gem. KFS BW/1 oder IDW S 1 sind weder ordentliche noch außerordentliche Werte gem. ABGB, weil sie vollkommen von den subjektorientierten Entscheidungswerten der Marktteilnehmer (Bewertungssubjekte) abstrahieren. Dieser Beitrag ist gleichzeitig eine Stellungnahme zum Beitrag vonSeicht.
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