BMSVG: § 40, Anlage 1 zu § 40
BWG: § 1 Abs 1 Z 21, § 70
CRR: Art 4 Z 71
BVK-FBlV (Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung): §§ 1, 2
Das weite Spektrum der aufsichtsunterworfenen Rechtsträger reicht bspw von CRR-Kreditinstituten über die heterogene Gruppe der Sonderkreditinstitute (wie Investmentgesellschaften, Pensionskassen und Betriebliche Vorsorgekassen), Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen bis hin zu den börsenotierten Emittenten. Die für solche Unternehmen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verleihen der FMA regelmäßig weitreichende Kompetenzen in der Beseitigung etwaiger Mängel.
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Artikel-Nr.
RWZ 2023/61
29.11.2023
Heft 11/2023
Autor/in
Foto: Olaf Riss
Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).