Gem Art 5 Abs 1 lit c Fluggäste-VO 261/2004 steht dem Fluggast ua dann keine Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung zu, wenn er davon mindestens zwei Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet worden ist. Im Vorabentscheidungsverfahren C-302/16, Krijgsman/SLM hat der EuGH klargestellt, dass die rechtzeitige Information des Reisevermittlers, über den der Flug gebucht wurde, das Flugunternehmen nicht entlastet, wenn diese Information nicht fristgerecht an den Fluggast weitergegeben worden ist.
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