Im Gegensatz zu anderen Konsumgütern unterliege Glücksspiel einer vergleichsweise hohen Steuerlast: So betrage die kumulierte Konzessions- und Glücksspielabgabe für Toto (Fußballkollektivwette) minimal 34,5 % bis maximal 43,5 % vom Einsatz. Dagegen unterliegen von Wettbüros angebotene sonstige Sportwetten lediglich einer Wettgebühr iHv 2 % vom Einsatz (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG). Eine derart drastische Bevorzugung eines erwiesenermaßen (potenziell) sozialschädlichen Konsumguts lasse sich aus der Perspektive sachgerechter Gleichbehandlung schwer rechtfertigen und ist aus rechtspolitischer Sicht strikt abzulehnen. Der Beitrag bietet Reformvorschläge an.
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