Der Werkunternehmer kann verpflichtet sein, Werke anderer, vom Besteller selbstständig beauftragter Werkunternehmer zu kontrollieren, wenn er auf ihren Arbeiten aufbaut oder diese für die Funktionsfähigkeit seines Werks maßgeblich sind. In 7 Ob 152/16b = Zak 2017/128, 75 hat der OGH darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung nicht überspannt werden darf. Der Autor hält die Judikatur für sehr kasuistisch. Er versucht deshalb, generelle Leitlinien zur Beurteilung der Frage zu entwickeln, nach welchen Kriterien von einer kontrollpflichtigen Vorleistung auszugehen ist.
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