Das BFG habe die Frage, ob die ö KESt an eine in Luxemburg ansässige Muttergesellschaft rückerstattet werde, unter Hinweis auf § 22 BAO verneint. Folglich könne damit gerechnet werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Rückerstattung der KESt von der Finanzverwaltung verstärkt geprüft werden könnten.
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