Buchhaltung und Bilanzierung / Bilanzsteuerrecht - Frage und Antwort

Rücklagenbildung und -auflösung bei Organschaft

Romuald Bertl / Klaus Hirschler

Die T-AG weist in ihrem Jahresabschluß 1997 folgende (un)versteuerte Rücklagen aus: Im Jahr 1998 schließt sie mit ihrer 100%igen Muttergesellschaft, der M-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag ab, wonach der gesamte Gewinn bzw. Verlust der T-AG auf die M-GmbH zu übertragen ist; die M-GmbH verpflichtet sich ihrerseits zur Übernahme der Verluste der T-AG. Auch die übrigen Merkmale der Organschaft sind seit 1. 1. 1998 gegeben. Der Ergebnisabführungsvertrag enthält die Klausel, daß in wirtschaftlich begründeten Fällen eine Rücklage bei der T-AG gebildet werden kann.

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Artikel-Nr.
RWZ 1999, 12

20.01.1999
Heft 1/1999
Autor/in
Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.