Die Rückstellungspflicht für die Provision des selbständigen Handelsvertreters entsteht nicht nur bei Beendigung des Auftragsverhältnisses, sondern stellt eine laufende abfertigungsähnliche Verpflichtung dar.
Gem. § 24 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleich, wenn
der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, undNoch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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