Durch das EU-GesRÄG sind auch im Einzelabschluss Rückstellungen für latente Steuern zu bilden. Aufgrund der Tendenz des Abweichens zwischen handels- und steuerrechtlichen Ansätzen sind damit eine Fülle von Problemen verbunden.
Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich nach einer kurzen Darstellung der handelsrechtlichen Zielsetzung, die mit der Bildung einer Rückstellung für latente Körperschaftsteuer verfolgt wird, zunächst mit der Frage, ob die geplante Bestimmung des § 198 Abs. 9 und 10 HGB idF des EU-GesRÄG-Entwurfes "ein Novum für den Einzelabschluss"1) darstellt oder bloß eine klarstellende Bedeutung hat.
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