Der Beitrag beschäftigt sich mit Frage, ob für kostenlose Nachbetreuungsleistungen eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden kann.
Ein Hörgeräteakustiker schließt folgenden Vertrag mit seinem Kunden ab: Lieferung eines Hörgerätes sowie Nachbetreuung, wobei sich die Nachbetreuung insbesondere auf die Anpassung des Gerätes bei Änderung der Hörleistung, Fehlerdiagnose und Neueinstellung des Gerätes bei Fehlbedienungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Übergabe des Hörgerätes bezieht. Für diese Nachbetreuungsleistungen wird kein gesondertes Entgelt verrechnet, mit dem Kaufpreis des Hörgerätes sind auch die Kosten der Nachbetreuung abgedeckt. Fraglich ist, ob für diese Nachbetreuungsleistungen eine (Verbindlichkeits-)Rückstellung gebildet werden kann.
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