Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine Rückstellung für unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverpflichtungen zu bilden ist.
Eine Bank gewährt einem Kunden ein Darlehen. Für die Rückzahlung dieses Darlehens erhält die Bank von einem anderen Unternehmen eine Garantie. Fraglich ist die bilanzielle Behandlung dieser Garantie beim garantiegewährenden Unternehmen, wenn zum Bilanzstichtag Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers bestehen, diese Zweifel aber im Zeitpunkt der Bilanzerstellung aufgrund Kredittilgung durch den Schuldner nicht mehr bestehen.
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