Bei Dienstverträgen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind. In Einzelfällen kann es trotzdem zur Bildung von Rückstellungen kommen.
Rückstellungen für Ansprüche aus Dienstverhältnissen sind - mit Ausnahme der Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen - nicht ausdrücklich im HGB und im EStG geregelt. Sie sind daher nach den allgemeinen Normen betreffend Rückstellungen aus sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten bzw. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu erfassen. Da das Dienstverhältnis ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt, sind insbesondere auch die Regeln für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften relevant.
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