Der Beitrag geht der Frage nach, ob und in welchem Ausmaß eine Rückstellung für Abbruchkosten gebildet werden kann.
Ein Unternehmer pachtet ein Grundstück und errichtet darauf im Jahr 2000 für betriebliche Zwecke ein Gebäude. Der Verpächter des Grundstücks lässt sich im Jahr der Gebäudeerrichtung vertraglich vom Pächter zusichern, dass dieser bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Gebäude wieder abreißt und somit den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wieder herstellt. Fraglich ist, ob und in welcher Höhe für die zukünftigen Abbruchkosten durch den Pächter eine Rückstellung gebildet werden kann.
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