Der vorliegende Beitrag untersucht die Kriterien der Rückstellungsbildung für Unternehmen, die Abfälle gegen Entgelt zum Reycling übernehmen.
Beispiel und Frage
Ein Recycling-Unternehmen übernimmt gegen Entgelt Bauschutt und sonstige Abfälle und bereitet diese Abfälle zur Wiederverwendung auf. Die wiederverwendbaren Teile der Abfälle werden nach der Aufbereitung weiterveräußert. Hinsichtlich der nicht wiederverwendbaren Teile der angelieferten Abfälle ist das Unternehmen aufgrund gesetzlicher und behördlicher Vorschriften verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung derselben zu sorgen. Fraglich ist, ob und in welcher Höhe für angelieferte, aber noch nicht aufbereitete Abfälle eine Rückstellung gebildet werden kann.
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