Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob für drohende Geldbußen für Wettbewerbsverstöße handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung gebildet werden kann.
Gegen einen Unternehmer wird von einer Wettbewerbsbehörde ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverstöße eingeleitet. Der Unternehmer rechnet im Falle einer Verurteilung mit einem Bußgeld in Höhe von 100. Fraglich ist, ob für dieses Bußgeld handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung gebildet werden kann.
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