Der BFH hat im Urteil vom 19.08.1998 entschieden, daß Rückstellungen für Herstellungskosten nicht gebildet werden können. Der Beitrag stellt die für bzw. gegen diese Ansicht sprechenden Gründe dar.
Ein Unternehmer ist aufgrund Bescheides vom 1. 8. 1999 verpflichtet, bis 31. 12. 1999 eine Kläranlage für Abwässer zu errichten. Aus diversen Gründen ist der Unternehmer zur Errichtung der Kläranlage innerhalb des Jahres 1999 nicht in der Lage, die Errichtung wird erst 2000 erfolgen. Fraglich ist, ob im Jahresabschluß 1999 eine Rückstellung für die erwarteten Errichtungskosten in Höhe von 100 gebildet werden darf.
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